I. 1. Als Aufsichtsbehörde über das Beurkundungs- und Beglaubigungswesen (vgl. § 72 des Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes vom 30. August 2011 [BeurG; SAR 295.200]) beurteilt die Notariatskommission unter anderem Gesuche um Anerkennung von ausserkantonalen Fähigkeitsausweisen als Notarin oder Notar (§ 8 Abs. 2 BeurG). Entscheide der Notariatskommission unterliegen gemäss § 80 Abs. 2 Satz 1 BeurG der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.