2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz/Beschwerdegegnerin. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2021 beantragte die Notariatskommission die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. In der Replik vom 29. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 4. Die Notariatskommission verzichtete mit Eingabe vom 22. November 2021 auf eine weitere Stellungnahme. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 27. April 2022 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: