3. Am 1. Juni 2021 entschied die Notariatskommission, den luzernischen Fähigkeitsausweis als Notar von A. mangels Gleichwertigkeit mit dem aargauischen Fähigkeitsausweis als Notar sowie mangels Gegenrechts von Seiten des Kantons Luzern nicht anzuerkennen. C. 1. Dagegen erhob A. am 19. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen: 1. Es sei Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids (DVI-ARPGN.20.208/ 44.08.02) vom 1. Juni 2021 aufzuheben und die Vorinstanz/Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den luzernischen Fähigkeitsausweis als Notar von A. anzuerkennen. -3-