2. Darauf traf die Notariatskommission Abklärungen bei der zuständigen Stelle im Kanton Luzern, dem Präsidenten der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, ob der aargauische Fähigkeitsausweis als Notarin bzw. Notar im Kanton Luzern anerkannt würde, was von diesem verneint wurde unter Hinweis darauf, dass der Kanton Luzern generell keine ausserkantonalen Fähigkeitsausweise als Notarin bzw. Notar anerkenne und nur Inhaber eines luzernischen Notariatspatentes zur Berufsausübung im eigenen Kanton zulasse.