Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.259 / sr / we (DVIARPGN.20.208 / 44.08.02) Art. 43 Urteil vom 27. April 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Dr. iur. Michael Merker, Rechtsanwalt, Oberstadtstrasse 7, Postfach, 5402 Baden gegen Notariatskommission des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notar Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 1. Juni 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. A., Inhaber des luzernischen Fähigkeitsausweises als Notar, ist seit 2012 im Kanton Aargau wohnhaft und seit Mitte Juli 2007 in leitender Stellung auf verschiedenen Grundbuchämtern im Kanton Aargau tätig. Zunächst war er als Grundbuchverwalter-Stellvertreter im Grundbuchamt Y. angestellt, danach als Grundbuchverwalter im Grundbuchamt X. und seit 1. Januar 2015 ist er Standortleiter des Grundbuchamts Z.. Seit einigen Jahren sitzt er ausserdem im Vorstand der Aargauischen Notariatsgesellschaft (ANG). B. 1. Am 6. August 2020 stellte A. bei der Notariatskommission des Kantons Aargau ein Gesuch um Anerkennung seines luzernischen Fähigkeitsausweises als Notar, um dereinst als selbständiger Notar im Kanton Aargau praktizieren zu können. 2. Darauf traf die Notariatskommission Abklärungen bei der zuständigen Stelle im Kanton Luzern, dem Präsidenten der Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen, ob der aargauische Fähigkeitsausweis als Notarin bzw. Notar im Kanton Luzern anerkannt würde, was von diesem verneint wurde unter Hinweis darauf, dass der Kanton Luzern generell keine ausserkanto- nalen Fähigkeitsausweise als Notarin bzw. Notar anerkenne und nur Inha- ber eines luzernischen Notariatspatentes zur Berufsausübung im eigenen Kanton zulasse. 3. Am 1. Juni 2021 entschied die Notariatskommission, den luzernischen Fä- higkeitsausweis als Notar von A. mangels Gleichwertigkeit mit dem aargauischen Fähigkeitsausweis als Notar sowie mangels Gegenrechts von Seiten des Kantons Luzern nicht anzuerkennen. C. 1. Dagegen erhob A. am 19. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit den Anträgen: 1. Es sei Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids (DVI-ARPGN.20.208/ 44.08.02) vom 1. Juni 2021 aufzuheben und die Vorinstanz/Beschwerde- gegnerin sei anzuweisen, den luzernischen Fähigkeitsausweis als Notar von A. anzuerkennen. -3- 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vor- instanz/Beschwerdegegnerin. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2021 beantragte die Notariats- kommission die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. In der Replik vom 29. Oktober 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. 4. Die Notariatskommission verzichtete mit Eingabe vom 22. November 2021 auf eine weitere Stellungnahme. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 27. April 2022 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Als Aufsichtsbehörde über das Beurkundungs- und Beglaubigungswesen (vgl. § 72 des Beurkundungs- und Beglaubigungsgesetzes vom 30. August 2011 [BeurG; SAR 295.200]) beurteilt die Notariatskommission unter ande- rem Gesuche um Anerkennung von ausserkantonalen Fähigkeitsauswei- sen als Notarin oder Notar (§ 8 Abs. 2 BeurG). Entscheide der Notariats- kommission unterliegen gemäss § 80 Abs. 2 Satz 1 BeurG der Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen ge- rügt werden (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; -4- SAR 271.200]). Darüber hinaus überprüft das Verwaltungsgericht bei Ent- scheiden der Notariatskommission, ausgenommen bei Beschwerden ge- gen Prüfungsentscheide, das Ermessen (§ 80 Abs. 2 Satz 2 BeurG). II. 1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Anerkennung des luzernischen Fähigkeitsausweises als Notar mit der Begründung, dieser sei im Hinblick auf die praktische Ausbildung nicht gleichwertig mit dem aargauischen Fähigkeitsausweis als Notar. Zudem halte der Kanton Luzern kein Gegenrecht, womit gleich zwei der drei Anerkennungsvoraussetzun- gen gemäss § 8 Abs. 2 BeurG nicht erfüllt seien. Aus dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil sich der von ihm angeführte Vergleichsfall einer Notarin mit bernischem Fähig- keitsausweis, der aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts WBE.2019.231 vom 11. Februar 2020 anerkannt worden sei, mit Bezug auf die Gleichwertigkeit des ausserkantonalen Fähigkeitsausweises wie auch das vom anderen Kanton gehaltene Gegenrecht von seinem Fall unter- scheide. Eine unzulässige Grundrechtseinschränkung liege nicht vor, da das Bundesgericht wiederholt festgehalten habe, dass sich Notare weder auf die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) noch auf das Bundesgesetz über den Binnenmarkt vom 6. Oktober 1995 (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) berufen könnten. Eine Kompetenz zur (inzidenten) Normenkontrolle gemäss § 95 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.00) und § 2 Abs. 2 VRPG, wie sie das Verwaltungsgericht im Urteil WBE.2019.231 vom 11. Februar 2020 vorgenommen und befunden habe, die Anerken- nungsverweigerung wäre im konkreten Fall unverhältnismässig bzw. der dortigen Beschwerdeführerin unzumutbar gewesen, komme der Notariats- kommission nicht zu. Als Verwaltungsbehörde sei die Notariatskommission an das Gesetz gebunden und es entspreche dem klaren Willen des Ge- setzgebers, dass eine Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeits- ausweises nur unter den Voraussetzungen von § 8 Abs. 2 BeurG in Frage komme. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit erlaube es nicht, eine kla- re Gesetzesbestimmung nicht anzuwenden. Abgesehen davon sei jener Fall auch insofern nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, als das Verwal- tungsgericht die Mitgliedschaft der damaligen Beschwerdeführerin bei der Notariatsprüfungskommission stark gewichtet und dazu erwogen habe, es wäre befremdlich, wenn sie sich einer Prüfung bei ihren Kommissionskol- legen unterziehen müsste. Der Beschwerdeführer sei hingegen nicht Mit- glied der Notariatsprüfungskommission. Seine Stellung bei der ANG sei mit dieser Funktion nicht vergleichbar. -5- 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, bei der Auslegung der Bestimmungen im BeurG und der Beurkundungs- und Beglaubigungsverordnung vom 4. Juli 2012 (BeurV; SAR 295.211) sei zu berücksichtigen, dass der aargauische Gesetzgeber eine grösstmögliche interkantonale Freizügigkeit der Notarin- nen und Notare im Fokus gehabt habe. Die Anerkennung eines ausserkan- tonalen Notariatspatentes sei deshalb tendenziell zu fördern, was die Aus- legung der Anerkennungsvoraussetzungen beeinflusse. Die Anerkennung dürfe nicht durch die Suche nach noch so kleinen Unterschieden in Ausbil- dung, Praxiserfahrung und Prüfung verhindert werden. 2.2. Die Vorinstanz verneine die Gleichwertigkeit des luzernischen mit dem aargauischen Fähigkeitsausweis als Notar, weil der Kanton Luzern im Ge- gensatz zum Kanton Aargau für die Zulassung zur Notariatsprüfung kein Praktikum bei einer Urkundsperson vorschreibe und der Beschwerdeführer auch kein solches absolviert habe. Deshalb weise er gemäss der Vorin- stanz keine praktischen Erfahrungen im Bereich der Beratung von Ur- kundsparteien und in den Sachbereichen Gesellschafts- und Handelsregis- terrecht sowie Ehe- und Erbrecht auf. Er verfüge nur über einschlägige Be- rufserfahrung in einem Teilbereich, nämlich dem Sachen- und Grundbuch- recht. Offengelassen habe die Vorinstanz die Frage, ob die Notariatsprü- fung im Kanton Luzern mit derjenigen im Kanton Aargau gleichwertig sei. Für den Beschwerdeführer sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Nota- riatsprüfungen wegen einer Differenz bei der Prüfungsdauer (16 Stunden schriftliche Prüfungen im Kanton Aargau, 12 Stunden im Kanton Luzern) nicht gleichwertig sein sollten; die Prüfungsfächer seien in beiden Kantonen identisch. Das im Kanton Aargau vorgeschriebene sechsmonatige Prakti- kum bei einer Urkundsperson könne sehr einseitig ausgerichtet sein, ohne dem Kandidaten deswegen die Zulassung zur Notariatsprüfung verweigern zu können. Niemand prüfe, ob ein Kandidat während seines Praktikums in verschiedenen Rechtsgebieten tätig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer könne insofern nicht vorgehalten werden, dass er etwa im Bereich des Ehe- und Erbrechts kein Praktikum absolviert habe. Eine entsprechende Praxiserfahrung müsse auch der aargauische Notariatskandidat nicht vor- weisen. Zulässig wäre auch ein Praktikum, das den Praktikanten aus- schliesslich mit der Erstellung von Dienstbarkeitsverträgen beschäftigt. Auch § 9 Abs. 4 BeurG mit der Möglichkeit der Anrechnung einer notariel- len juristischen Berufstätigkeit oder des Praktikums bei einer kantonalen Dienststelle mit direktem Bezug zur notariellen Tätigkeit an die Praktikums- zeit bei einer Urkundsperson zeige klar, dass es auf den Inhalt des Prakti- kums nicht im Detail ankomme, sofern nur sichergestellt werde, dass es sich um eine notarielle Tätigkeit handle. Er (der Beschwerdeführer) könne -6- eine über 15-jährige notarielle Tätigkeit nachweisen und verfüge zudem, obwohl gesetzlich nicht verlangt, über viel praktische und theoretische Er- fahrung im Gesellschafts- wie auch im Ehe- und Erbrecht. Er habe sein Anwaltspraktikum vom 1. September 2005 bis 31. Mai 2006 bei einer auf Ehe- und Erbrecht spezialisierten Rechtsanwältin (Dr. B., Luzern) absolviert. Für die im gleichen Büro tätige Urkundsperson, den Notaren C., V., habe er notarielle Geschäfte, insbesondere Ehe- und Erbverträge, vorbereitet sowie den Beratungsgesprächen mit den Notariatsklienten und dem Beurkundungsvorgang beigewohnt. Demnach verfüge er auch in diesem Bereich über vertiefte Kenntnisse. Ferner sei ihm im Luzerner Vorbereitungskurs für die Notariatsprüfung (108 Lektionen) Wissen im Ehe- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht vermittelt worden. Und letztlich habe auch seine Tätigkeit beim Grundbuchamt sehr viel Bezug zum Gesellschafts- und zum Ehe- und Erbrecht, durch die Anmeldung von Erbteilungsverträgen, Eheverträgen, Vermächtnissen, Realkollationen, Vermögensübertragungen, Fusionen sowie Sacheinlage- und Sachübernahmeverträgen. Insgesamt verfüge er damit über ganz erhebli- che praktische Erfahrungen in allen Bereichen, wie sie kaum je ein aargaui- scher Notariatskandidat vorweisen könne. Die Vorinstanz vergesse über- dies, dass er im Kanton Luzern in den Fächern, in denen er angeblich über keine praktische Erfahrung verfügen soll, geprüft worden sei. Im Unter- schied zum Kanton Aargau müsse im Kanton Luzern jede Teilprüfung, ein- schliesslich der Teilprüfungen im Ehe- und Erbrecht und im Gesellschafts- recht, bestanden werden. Seine Ausbildung sei in jeder Beziehung gleich- wertig mit dem aargauischen Notariatspatent im Sinne von § 8 Abs. 2 lit. a BeurG. 2.3. Im Urteil WBE.2019.231 vom 11. Februar 2020 habe das Verwaltungsge- richt sodann entschieden, dass die Nichtanerkennung des bernischen Fä- higkeitsausweises als Notarin mangels Gegenrechts für die damalige Be- schwerdeführerin eine unzumutbare Härte bedeutet hätte. Dabei habe das Verwaltungsgericht dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin den Vorrang gegenüber dem Interesse des Kantons Aargau an der Durchset- zung der durch den Gegenrechtsvorbehalt bewirkten Marktzugangsschran- ke eingeräumt, weil es für die Beschwerdeführerin als gestandene Be- rufsfrau und Mitglied der Notariatsprüfungskommission befremdlich bzw. beschämend gewesen wäre, sich einer Prüfung bei ihren Kommissionskol- legen unterziehen und sich als Praktikantin verdingen zu müssen, und weil sie gleichzeitig ein legitimes Bedürfnis gehabt habe, sich in ihrem Wohn- sitzkanton bzw. am Ort, wo sie über ein soziales Netz verfüge, als selbstän- dige Notarin betätigen zu können. Unter diesen Umständen hätte die Aner- kennungsverweigerung aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine unverhält- nismässige Massnahme dargestellt. -7- Im vorliegenden Fall präsentiere sich die Interessenlage genau gleich. Der Beschwerdeführer sei mit seinen 14 Jahren in leitender Stellung bei ver- schiedenen Grundbuchämtern im Kanton Aargau noch mehr als gestande- ner Berufsmann anzusehen als die Beschwerdeführerin im angeführten Vergleichsfall als gestandene Berufsfrau. In Ausübung seines Amtes als Leiter des Grundbuchamts Z. sei er verpflichtet, die Arbeit der Notarinnen und Notare zu überprüfen und bei festgestellten Fehlern Nachbesserung zu verlangen oder eine Abweisungsverfügung zu erlassen. Für die Anerkennung seines (gleichwertigen luzernischen) Notariatspatentes müsste er sich nun bei einer Notarin oder einem Notar um ein Praktikum bewerben und damit seine Anstellung als Grundbuchverwalter aufgeben. Auch das wäre in hohem Masse befremdlich, zumal er zusätzlich über ein luzernisches Anwaltspatent verfüge und alle damit und mit dem luzerni- schen Notariatspatent zusammenhängenden Ausbildungen gemacht und Prüfungen bestanden habe. Sein Lebenslauf zeige auch auf, dass der Er- werb des luzernischen Notariatspatentes nicht auf einer Umgehungsab- sicht beruht habe, wobei eine solche Absicht schon deshalb auszuschlies- sen sei, weil die Voraussetzungen für den Erwerb des Notariatspatents im Kanton Luzern nicht weniger hoch seien als im Kanton Aargau. Im Gegen- teil sei die Durchfallquote im Kanton Luzern tendenziell höher. Er sei im Kanton Luzern aufgewachsen und habe bis zu seinem 28. Lebensjahr und dem Erwerb des Anwaltspatentes dort gewohnt. Als er sich 2010 mit 31 Jahren dafür entschieden habe, das Notariatspatent zu erlangen, habe er seinen Heimatkanton gewählt, weil eine Rückkehr (nach fünf Jahren Wohn- sitz im Kanton Zürich) denkbar gewesen sei. Es sei anders gekommen; er habe eine Aargauerin kennengelernt und geheiratet, eine Familie gegrün- det und im Kanton Aargau Wohneigentum erworben. Den Wohnsitz habe er erst zwei Jahre nach Beginn seiner Ausbildung als Notar im Kanton Lu- zern in den Kanton Aargau verlegt. In Luzern könnte er eine Tätigkeit als Notar nur ausüben, wenn er dort auch Wohnsitz hätte. Da er mit seiner Familie im Kanton Aargau lebe und hier stark verwurzelt sei, unterdessen stärker als im Kanton Luzern, habe er keinen Anlass, seinen Wohnsitz zu verlegen, was ihn von jeder Tätigkeit als Notar ausschliesse. Aufgrund all dessen sei eine Verweigerung der Anerkennung seines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notar auch in seinem Fall unverhältnismässig. 3. 3.1. Nach § 8 Abs. 2 BeurG wird der ausserkantonale Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar von der Notariatskommission anerkannt, wenn (a) ihm gleichwertige Voraussetzungen für die Erteilung zugrunde liegen, (b) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die deutsche Sprache beherrscht, (c) der andere Kanton Gegenrecht hält. -8- 3.2. 3.2.1. Zwischen den Parteien ist zunächst umstritten, ob § 8 Abs. 2 lit. a BeurG erfüllt ist, mithin dem luzernischen Fähigkeitsausweis als Notar "gleichwer- tige Voraussetzungen für die Erteilung" zugrunde liegen wie dem aargaui- schen. Für die Vorinstanz scheitert die Gleichwertigkeit bereits an der nicht vorhandenen und im Kanton Aargau vorausgesetzten Praxiserfahrung im Büro einer Urkundsperson, weshalb nicht entschieden zu werden brauche, ob die Differenz der Prüfungsdauer von vier Stunden im schriftlichen Prü- fungsteil dermassen ins Gewicht falle, dass die Notariatsprüfung im Kanton Luzern deswegen nicht als gleichwertig zu qualifizieren sei. Praktische Er- fahrungen in einem isolierten Teilbereich (Sachen- und Grundbuchrecht) seien nicht ausreichend, um die Voraussetzung der nach § 8 Abs. 1 BeurV benötigten "spezifischen Praxiserfahrung" zu erfüllen. Weil der Beschwer- deführer somit nur über einen Teil der notwendigen Praxis verfüge, liege die Anerkennungsvoraussetzung nach § 8 Abs. 2 lit. a BeurG nicht vor. Dem Einwand des Beschwerdeführers, der Inhalt des bei einer Urkunds- person absolvierten Praktikums von mindestens sechs Monaten werde nicht kontrolliert, hält die Vorinstanz entgegen, das Szenario eines Prakti- kums, in welchem der Praktikant nur mit der Vorbereitung von Dienstbar- keitsverträgen beschäftigt werde, sei wenig realistisch. Die im Kanton Aargau niedergelassenen Notariatsbüros könnten sich angesichts der gel- tenden Urkundspflicht (§ 23 BeurG) nicht derart auf ein Spezialgebiet be- schränken. Doch selbst wenn sich diese unwahrscheinliche Situation je- mals realisieren sollte, vermittle das Praktikum bei einer Urkundsperson Erfahrungen im Bereich der Beratung der Urkundsparteien. Solche Erfah- rungen weise der Beschwerdeführer nicht nach. Genau diese Erfahrung stelle den grossen Unterschied zwischen der Prüfung der fertig erstellten Urkunden durch das Grundbuch- und Handelsregisteramt einerseits und der eigentlichen Erstellung der Urkunde als Ergebnis eines Beratungs- und Willensfindungsprozesses andererseits dar. Es werde nicht in Frage ge- stellt, dass die Tätigkeit auf dem Grundbuchamt viel Bezug zum Gesell- schaftsrecht und zum Ehe- und Erbrecht habe. Es sei allerdings ein Unter- schied, ob man einen entsprechenden Vertrag mit der grundbuchamtlich eingeschränkten Kognition prüfe, oder ob man die Parteien zum Beispiel bei komplexen Nachfolgeregelungen begleite und berate sowie schluss- endlich die Urkunde errichte. Vor Verwaltungsgericht bringe der Beschwer- deführer erstmals vor, er habe während seines Anwaltspraktikums prak- tische Erfahrungen im notariellen Bereich gesammelt. Dafür habe er im Anerkennungsverfahren nie eine Bestätigung im Sinne von § 9 Abs. 5 BeurV eingereicht. Für Kandidaten mit einem Anwaltspatent gebe es übri- gens weder beim Praktikum noch bei der Notariatsprüfung Erleichterungen. Die Praxiserfahrung des Beschwerdeführers sei demnach nicht gleichwer- tig mit der Praxiserfahrung, die das Aargauer Beurkundungsrecht verlange. -9- Insbesondere könne die unbestrittene jahrelange Praxiserfahrung auf ver- schiedenen Grundbuchämtern des Kantons Aargau nicht als notarielle Be- rufserfahrung gelten. 3.2.2. Nach dem Verständnis des aargauischen Gesetzgebers bildet das Nota- riatspraktikum einen unverzichtbaren Teil der Ausbildung zur Urkundsper- son. Zur Notariatsprüfung wird nur zugelassen, wer im Kanton Aargau ein Notariatspraktikum von zwölfmonatiger Dauer, teilweise bei einer Urkunds- person und teilweise beim Grundbuchamt, absolviert hat (§ 10 Abs. 1 lit. c und § 11 Abs. 1 und 2 BeurG). Kandidatinnen und Kandidaten der Nota- riatsprüfung sollen mithin bereits vor der Prüfung einschlägige berufliche Erfahrungen gesammelt haben. Dies entspricht dem Prüfungsziel, die Notariatsprüfung praxisbezogen zu gestalten (§ 13 BeurV). Der enge Be- zug zwischen dem Praktikum und der Prüfung ergibt sich auch daraus, dass das Praktikum bei Prüfungsbeginn nicht länger als fünf Jahre zurück- liegen darf (§ 10 BeurV). Mit dem Praktikum soll mithin der Ausbildung zur Notarin bzw. zum Notar sowie der Notariatsprüfung eine wesentlich andere Qualität gegeben werden, als dies ohne entsprechende berufliche Erfah- rung möglich ist. Die Notariatskommission kann aus wichtigen Gründen Erleichterungen in Bezug auf das Praktikum gewähren (§ 11 Abs. 3 BeurG). Sie kann bewilli- gen, dass es durch vollständige oder teilweise Anrechnung einer notariel- len juristischen Berufstätigkeit verkürzt wird oder teilweise durch ein Prak- tikum beim Handelsregisteramt oder einer anderen kantonalen Dienst- stelle, die einen mit der notariellen Tätigkeit zusammenhängenden Aufga- benbereich hat, absolviert werden kann (§ 9 Abs. 4 BeurV). Eine vollstän- dige Befreiung vom Notariatspraktikum ist demnach nicht vorgesehen. Auch eine (ganze oder teilweise) Absolvierung des Praktikums erst nach bestandener Notariatsprüfung ist in BeurG und BeurV nicht erwähnt. Diese Ausführungen zeigen, welch grossen Stellenwert der Kanton Aargau dem Praktikum für die Notariatsausbildung beimisst. Das ist im Kanton Luzern anders, wo zur Notariatsprüfung zugelassen wird, wer ein kantona- les Anwaltspatent (des Kantons Luzern) oder das luzernische Fähigkeits- zeugnis als Gemeindeschreiber besitzt; eine praktische Notariatstätigkeit wird nicht vorausgesetzt (vgl. §§ 5 und 6, insb. Abs. 2 des Gesetzes über die öffentlichen Beurkundungen vom 18. September 1973 [Beurkundungs- gesetz, BeurkG; SRL 255]; § 2 Abs. 3 der Verordnung über die Prüfung der Notare vom 24. November 1973 [SRL 257]). Wegen der Unverzichtbarkeit des Notariatspraktikums für den Erwerb des aargauischen Fähigkeitsaus- weises als Notarin oder Notar ist dieses Praktikum zu den "Voraus- setzungen für die Erteilung des Fähigkeitsausweises" zu zählen, die gemäss § 8 Abs. 2 lit. a BeurG im Ursprungskanton gleichwertig sein müssen, damit ein ausserkantonaler Fähigkeitsausweis anerkannt werden - 10 - kann. Insofern ist § 8 Abs. 1 BeurV, der die Gleichwertigkeit des ausser- kantonalen Fähigkeitsausweises vom Vorliegen eines Hochschulabschlus- ses gemäss § 10 Abs. 1 lit. b BeurG, vom Nachweis einer mindestens zwölfmonatigen spezifischen Praxiserfahrung und der Absolvierung einer gleichwertigen Notariatsprüfung abhängig macht, mit dem BeurG verein- bar. 3.2.3. Da im Kanton Luzern für die Erlangung des Notariatspatents keine ein- schlägige praktische Erfahrung vorausgesetzt wird, ist die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht als gleichwertig im Sinne von § 8 Abs. 2 lit. a BeurG zu qualifizieren. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ver- mag nicht zu überzeugen. Im Bereich des Sachen- und Grundbuchrechts ist der Beschwerdeführer als langjähriger Grundbuchverwalter dem durchschnittlichen Notariatskan- didaten bezüglich Fachkenntnis zweifellos überlegen. Ob dies auch auf alle anderen Belange der notariellen Tätigkeit zutrifft, ist zumindest zweifelhaft. Tatsächlich dürfte es einen Unterschied machen, ob man öffentlich zu beur- kundende Verträge und andere Rechtsakte auf der einen Seite (amtlich) prüft, oder ob man sie auf der anderen Seite selbst erarbeitet, die Nota- riatsklienten berät und eine massgeschneiderte Lösung für spezifische Pro- blematiken finden muss; der Fokus ist dabei jeweils ein anderer. Wie wirk- lichkeitsnah oder -fremd die Annahme ist, die Notariatspraktikanten würden beigezogen, um den Klienten eine komplexe Nachfolgeregelung zu erklä- ren, ist zweitrangig. Es vermittelt auch schon die gewünschte Praxiserfah- rung für einen erfolgreichen Berufseinstieg, wenn die Notariatspraktikanten der Beratung der Notariatsklienten und dem Beurkundungsvorgang bei- wohnen und etwas weniger komplexe Geschäfte selbständig vorbereiten dürfen. Mit der Behauptung, die Notariatspraktikanten könnten froh sein, wenn sie während ihres Praktikums überhaupt je einmal einen Klienten zu Gesicht bekämen, widerspricht der Beschwerdeführer ein Stück weit seiner eigenen Darstellung, wonach er bei seinem Anwaltspraktikum Gelegenheit erhalten habe, Ehe- und Erbverträge für einen im gleichen Büro tätigen No- taren vorzubereiten und an Beratungsgesprächen mit Notariatsklienten so- wie am abschliessenden Beurkundungsvorgang teilzunehmen. Weshalb es sich in spezialisierten Notariatsbüros im Kanton Aargau oder solchen, die mit einer Anwaltskanzlei kombiniert sind, anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Auch erscheint es dem Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz wenig wahrscheinlich, dass ein Notariatspraktikant während eines Praktikums von sechsmonatiger Dauer ausschliesslich mit der Erar- beitung von Dienstbarkeitsverträgen oder allfälligen anderweitigen Grund- buchgeschäften befasst werden kann. Dafür kommt Gesellschaftsgründun- gen wie auch Ehe- und Erbverträgen in der notariellen Praxis schlicht eine - 11 - zu hohe Bedeutung bei. Mit anderen Worten wird es sich ein Notariatsbüro von der Auftragslage her kaum leisten können, sich rein auf sachenrechtli- che Verträge zu spezialisieren und alle anderen Verträge und Rechtsakte links liegen zu lassen. Unter diesem Aspekt erscheint die Gefahr gering, dass ein durchschnittliches Notariatspraktikum derart einseitig ausgestaltet wird, wie es der Beschwerdeführer als Möglichkeit schildert. Es handelt sich dabei um eine eher weit entfernte Möglichkeit, auch wenn man sich dessen bewusst sein muss, dass eine Praktikumsdauer von sechs Monaten nicht immer ausreicht, um auf allen Rechtsgebieten vertiefte praktische Kennt- nisse vermitteln zu können. Immerhin darf angenommen werden, dass die Notariatspraktikanten mit den praxisrelevantesten Verträgen und Rechts- akten konfrontiert werden, und dazu gehören neben sachenrechtlichen Verträgen eben auch Gesellschaftsgründungen sowie Ehe- und Erbverträ- ge. Bei dieser Ausgangslage brauchen das BeurG und die BeurV nicht eigens vorzuschreiben, welcher spezifischen notariellen Tätigkeit sich die Notariatspraktikanten widmen müssen. Eine "gesetzlich verankerte Ideal- vorstellung" existiert in diesem Sinne nicht und es ist die Rechtswirklichkeit, die dafür sorgt, dass das durchschnittliche Notariatspraktikum einigermas- sen ausgeglichen ist, so dass praktische Kenntnisse auf denjenigen Rechtsgebieten erworben werden können, die in der Notariatspraxis eine bedeutsame Rolle spielen. Dabei darf auch nicht vernachlässigt werden, dass die Notariatspraktikanten selber im Hinblick auf eine seriöse Prü- fungsvorbereitung ein erhebliches Interesse an einer möglichst diversifi- zierten praktischen Ausbildung haben und sich ihre Praktikumsstelle(n) auch nach diesem Kriterium aussuchen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Kontrolle des Lerninhalts des Notariatspraktikums. Diese Kontrol- le wird durch die Notariatsprüfung gewährleistet und die Wahrscheinlichkeit des Bestehens der Prüfung steigt mit der Qualität der praktischen Ausbil- dung. Was die vom Beschwerdeführer während seines Anwaltspraktikums ge- sammelten Berufserfahrungen im Notariatsbereich anbelangt, gilt es relati- vierend festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer erst im Rahmen der Replik vor Verwaltungsgericht beigebrachte Praktikumsbestätigung von Rechtsanwältin Dr. B. (Replik-Beilage 1) am 20. September 2021, mithin über 15 Jahre nach Beendigung des Anwaltspraktikums des Beschwerdeführers, das er vom 1. September 2005 bis 31. Mai 2006 in ihrer Kanzlei absolvierte, ausgestellt wurde. Es darf daher bezweifelt werden, wie genau sich Rechtsanwältin B. noch an den konkreten Inhalt jenes Praktikums erinnern kann. Sie schreibt denn auch stark verallgemeinernd, dass ihre Praktikanten "in der Regel" an Besprechungen mit Mandanten und Mandantinnen teilnähmen und nebst der Abklärung von rechtlichen Fragen und dem Verfassen von Rechtsschriften (anwaltliche Tätigkeit) auch Testamente, Ehe- und Erbverträge erarbeiten würden, die jeweils von Notar C. geprüft und beurkundet worden seien. Abgesehen davon, dass diese Bestätigung mit Rücksicht auf die grosse Zeitspanne - 12 - zwischen der Absolvierung und der Bestätigung des Praktikums sehr allgemein gehalten ist, geht daraus nicht hervor, welches Gewicht der notariellen Tätigkeit im Rahmen des gesamten Anwaltspraktikums zukam. In diesem Zusammenhang gilt es nun aber § 9 Abs. 5 BeurV zu beachten, wonach für den Erwerb des aargauischen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar die Praktikumsleiterin oder der Praktikumsleiter bestätigen muss, dass die Praktikantin oder der Praktikant während der anrechenbaren Praktikumsdauer ausschliesslich im notariellen Bereich tätig war. Das war beim Beschwerdeführer, der ein Anwaltspraktikum ab- solvierte, das vor allem auch die Abklärung von Rechtsfragen und die Er- arbeitung von Rechtsschriften zwecks Vorbereitung für die Anwaltsprüfung beinhaltete, klar nicht der Fall. Es lässt sich auch nicht argumentieren, mit der bestandenen Notariatsprü- fung im Kanton Luzern habe der Beschwerdeführer seine praktischen Fä- higkeiten als Notar in einem für die Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises genügendem Masse unter Beweis gestellt. Wenn dem so wäre, wäre die Absolvierung eines Notariatspraktikums für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des ausserkantonalen Fähigkeitsauswei- ses als Notar gänzlich irrelevant. Es käme mithin nur darauf an, ob die No- tariatsprüfung im anderen Kanton als gleichwertig mit derjenigen im Kanton Aargau eingestuft werden kann. Das wiederum widerspräche dem Ver- ständnis des aargauischen Gesetzgebers, wonach das Notariatspraktikum neben der bestandenen Notariatsprüfung einen unverzichtbaren Teil der Ausbildung zum Notaren bildet (vgl. vorne Erw. 3.2.2). Alles in allem ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem lu- zernischen Fähigkeitsausweis als Notar die Gleichwertigkeit mit dem aar- gauischen Pendant mit der Begründung der nicht gleichwertigen Voraus- setzungen für die Erteilung des Fähigkeitsausweises hinsichtlich der prak- tischen Ausbildung abgesprochen hat. Weder das vom Beschwerdeführer im Kanton Luzern absolvierte neunmonatige Anwaltspraktikum, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer teilweise notarielle Aufgaben erledigte (wo- bei sich nicht [mehr] rekonstruieren lässt, in welchem Umfang dies ge- schah), noch die langjährige Berufserfahrung als Grundbuchverwalter, die zwar in einem wichtigen Teilbereich der notariellen Tätigkeit sehr viel um- fassendere Fachkenntnisse vermittelte als es in einem Notariatspraktikum jemals denkbar wäre, aber nicht alle für die Praxis relevanten Bereiche der notariellen Tätigkeit gleichermassen abdeckt, vermögen das Notariatsprak- tikum vollumfänglich zu ersetzen. 4. 4.1. Dass der Kanton Luzern kein Gegenrecht hält, weil er keine ausserkanto- nalen Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar anerkennt, sondern nur - 13 - Notarinnen und Notare mit einem luzernischen Fähigkeitsausweis zur Be- rufsausübung im eigenen Kanton zulässt, ist unbestritten. Damit stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen vom Erforder- nis der gleichwertigen Voraussetzungen der Erteilung des Fähigkeitsaus- weises und vom Gegenrechtsvorbehalt gemäss § 8 Abs. 2 lit. a und c BeurG abgewichen respektive diesen an sich klaren Gesetzesbestim- mungen gestützt auf § 95 Abs. 2 KV und § 2 Abs. 2 VRPG wegen Unver- einbarkeit mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Einzelfall die An- wendung versagt werden darf. 4.2. Sein typisches Einsatzgebiet findet das Verhältnismässigkeitsprinzip dort, wo der Gesetzgeber ganz bewusst die Tore für Angemessenheits- und Ver- hältnismässigkeitserwägungen öffnet. In sehr beschränktem Masse wird je- doch dem Verhältnismässigkeitsprinzip auch eine Korrekturfunktion gegen- über sogenannt "geschlossenen" Normen mit wenig oder gar keinem Spiel- raum für Angemessenheitsprüfungen im Einzelfall zugestanden. Das gilt wenigstens mit Bezug auf kantonale Erlasse, die im Konfliktfall höherrangi- gem Recht, also beispielsweise dem Verhältnismässigkeitsprinzip der Bun- desverfassung, weichen müssen, was sich auf dem Stufenbau der Rechts- ordnung ergibt. Im Spannungsverhältnis mit dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) sind jedoch Normkorrekturen unter Berufung auf das Verhält- nismässigkeitsprinzip nur unter strengen und restriktiven Voraussetzungen zulässig. In einer weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle führt die korrekte Anwendung eines Erlasses auch zu einem verhältnismässigen Ergebnis. Es gibt aber immer Konstellationen, in denen die Gesetzesstrenge zu un- billigen Ergebnissen führt. Weil die abstrakte Ordnung die konkrete Ver- hältnismässigkeit nie endgültig garantieren kann, muss ein minimaler Spiel- raum für Verhältnismässigkeitserwägungen im Einzelfall stets erhalten blei- ben. Und genau deshalb verlangt die Verfassung, dass jedes einzelne staatliche Handeln nicht nur gesetzlich abgestützt, sondern immer auch verhältnismässig sein muss (vgl. zum Ganzen MARKUS MÜLLER, Verhält- nismässigkeit, Ein Verfassungsprinzip zwischen Rechtsregel und Meta- regel, in: Verhältnismässigkeit als Grundsatz in der Rechtssetzung und Rechtsanwendung, ZfR Band 9, Zürich/St. Gallen 2019, S. 22 ff.). Es ist jedoch grösste Zurückhaltung geboten und das Verhältnismässigkeitsprin- zip muss offensichtlich verletzt sein, um ihm Korrekturcharakter zuschrei- ben zu können. Man kann sich sogar fragen, ob dem Verhältnismässig- keitsprinzip in solchen Konstellationen neben dem Willkürverbot und der Garantie minimaler Gerechtigkeit eine eigenständige Bedeutung zukommt (vgl. DAVID HOFSTETTER, Das Verhältnismässigkeitsprinzip als Grundsatz rechtsstaatlichen Handelns [Art. 5 Abs. 2 BV], Diss. Zürich/Basel/Genf 2014, S. 251 und 267). - 14 - 4.3. Für den Beschwerdeführer bedeutet die Nichtanerkennung seines luzerni- schen Fähigkeitsausweises als Notar zweifelsohne eine gewisse Härte. Er kann in seinem Wohnsitzkanton, wo er sozial gut vernetzt ist, nur dann den erlernten Beruf als selbständiger Notar ausüben, wenn er im Kanton Aar- gau das für den Erwerb des aargauischen Fähigkeitsausweises als Notar erforderliche Notariatspraktikum nachholt und hier die Notariatsprüfung be- steht. Allerdings erscheint naheliegend, dass ihm bezüglich des Praktikums und erst recht bezüglich der Notariatsprüfung gestützt auf § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 3 BeurG grosszügige Erleichterungen gewährt werden müssten. Unter der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer nach Massgabe der beschriebenen Erleichterungen – keine oder höchstens sehr beschränkte zusätzliche Notariatsprüfung sowie verkürztes Praktikum bei einer aargaui- schen Urkundsperson – den aargauischen Fähigkeitsausweis als Notar er- werben könnte, ist dem Beschwerdeführer die Verweigerung der Anerken- nung seines luzernischen Fähigkeitsausweises als Notar zumutbar. Die Massnahme erweist sich in seinem Fall nicht als dermassen einschnei- dend, dass von einer offensichtlichen Verletzung des Verhältnismässig- keitsprinzips auszugehen wäre. Das öffentliche Interesse am Erfordernis der gleichwertigen Voraussetzungen der Erteilung des Fähigkeitsauswei- ses und an der Gewährung des Gegenrechts überwiegt das private Interes- se des Beschwerdeführers an der Anerkennung seines Fähigkeitsauswei- ses. Im Unterschied zum Präzedenzfall WBE.2019.231 gilt es namentlich zu betonen, dass dort die Gleichwertigkeit der Ausbildung unbestritten war; zudem ist das private Interesse vorliegend insofern geringer, als der Be- schwerdeführer selber nicht der Notariatsprüfungskommission angehört. Daher ist es für ihn weniger unangenehm, sich einer ergänzenden Nota- riatsprüfung unterziehen zu müssen, auch wenn der Kommission Personen angehören, die er aus seiner Berufspraxis oder der ANG kennt oder die bei ihm auf dem Grundbuchamt das Praktikum absolviert haben. Im Übrigen gilt es auch zu bedenken, dass die durch den Gegenrechtsvor- behalt bewirkte und auch beabsichtigte Marktzugangsschranke für Notarin- nen und Notare aus Kantonen ohne Gegenrecht, die gerade nicht von der mit der Anerkennungsmöglichkeit eingeführten partiellen Freizügigkeit pro- fitieren können sollen, nur einigermassen wirksam aufrechterhalten werden kann, wenn auch für solche Notarinnen oder Notare mit (langer) Berufser- fahrung gewisse Hürden bestehen bleiben. In diesem Zusammenhang sei auch der Hinweis erlaubt, dass die besagte Marktzugangsschranke wett- bewerbspolitischen bzw. -regulierenden Charakter hat und dabei nicht aus- schliesslich der Vermeidung der Umgehung von erhöhten Prüfungsanfor- derungen im Zielkanton dient. Als unberechtigt erweist sich der aus dem Umstand abgeleitete Willkürvor- wurf des Beschwerdeführers, dass sein luzernischer Fähigkeitsausweis als - 15 - Notar im Gegensatz zum bernischen Fähigkeitsausweis als Notarin im Prä- zedenzfall WBE.2019.231 nicht anerkannt werde, weil er "nur" Vorstand der ANG und nicht Mitglied der Notariatsprüfungskommission sei, was in fachlicher Hinsicht kein taugliches Unterscheidungskriterium bilde (Duplik, S. 6). Der Verzicht auf eine Anwendung des Gegenrechtsvorbehalts im Ein- zelfall aus Verhältnismässigkeitsgründen hat keinen Bezug zu den fachli- chen Qualitäten des betroffenen Inhabers eines ausserkantonalen Fähig- keitsausweises. Zu deren Sicherstellung dient die Anerkennungsvoraus- setzung der Gleichwertigkeit des ausserkantonalen Fähigkeitsausweises, die beim Beschwerdeführer aus den in Erw. 3.2.2 vorne dargelegten Grün- den gerade nicht erfüllt ist, was aber nichts damit zu tun hat, dass er keinen Einsitz in der aargauischen Notariatsprüfungskommission hat. 5. Zusammenfassend erfüllt der luzernische Fähigkeitsausweis als Notar des Beschwerdeführers mangels Nachweis einer gleichwertigen praktischen Ausbildung die Anerkennungsvoraussetzung der Gleichwertigkeit des aus- serkantonalen mit dem aargauischen Fähigkeitsausweis als Notarin oder Notar gemäss § 8 Abs. 2 lit. a BeurG nicht. Allein schon deshalb ist dem Beschwerdeführer die Anerkennung seines luzernischen Fähigkeitsaus- weises als Notar zu verweigern. Ausserdem gewährt der Kanton Luzern kein Gegenrecht. Die Nichtanerkennung des luzernischen Notariatpatents ist zudem im Falle des Beschwerdeführers nicht (offensichtlich) unverhält- nismässig, falls ihm im Hinblick auf den Erwerb des aargauischen Fähig- keitsausweises – wie von der Vorinstanz bereits in Aussicht gestellt – weit- gehende Erleichterungen sowohl beim Praktikum als auch erst recht bei der Notariatsprüfung gewährt werden. Das führt zur Abweisung der vorlie- genden Beschwerde. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrenskosten vom Beschwerdeführer zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Par- teikosten sind aufgrund des Unterliegerprinzips und mangels anwaltlicher Vertretung der Vorinstanz in Anwendung von § 32 Abs. 2 und § 29 VRPG keine zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen - 16 - von Fr. 212.00, gesamthaft Fr. 2'212.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) die Notariatskommission Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 27. April 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Michel Ruchti