9. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung des Beschwerdeführers als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer wird im Sinne von Erw. 8 verwarnt und aufgefordert, den Lebensunterhalt seiner Familie zusammen mit seiner Ehefrau selbständig zu bestreiten, ansonsten er – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat.