Insbesondere liegt aufgrund der nunmehr über zweijährigen Erzielung existenzsichernder Einkünfte auch nicht mehr der Verdacht nahe, dass die Arbeitsaufnahme durch die Ehegatten bloss vorübergehend auf Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgte, ohne dass sich die finanzielle Situation tatsächlich und nachhaltig verbessert hätte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1, und in Bezug auf aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 327 mit weiteren Hinweisen).