7.3. Da der Beschwerdeführer und seine Familie jedoch seit Oktober 2020 infolge Aufnahme der Erwerbsarbeit nicht mehr von der Fürsorge abhängig sind, erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers aktuell als nicht erforderlich. Insbesondere liegt aufgrund der nunmehr über zweijährigen Erzielung existenzsichernder Einkünfte auch nicht mehr der Verdacht nahe, dass die Arbeitsaufnahme durch die Ehegatten bloss vorübergehend auf Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgte, ohne dass sich die finanzielle Situation tatsächlich und nachhaltig verbessert hätte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw.