5.3.3. Der Beschwerdeführer ersuchte zusammen mit seiner Ehefrau erstmals im Oktober 2006 um Auszahlung von Sozialhilfe und war seither mehrheitlich auf Unterstützung angewiesen. Die gesamthaft geleistete Unterstützung belief sich gemäss Auszug des Regionalen Sozialdienstes X. aus seinem "Klientenkonto" per 2. November 2022 auf über Fr. 262'000.00 (act. 84). Es besteht damit ein klares Indiz für eine Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben.