4. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Bewilligungsrückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem das MIKA in seiner erstinstanzlichen Verfügung implizit zum Schluss gelangt war und die Vorinstanz bestätigt hatte, ein Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich zum gegebenen Zeitpunkt als unverhältnismässig (MI-act. 164 ff.; act. 4 f.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rückstufung zu Recht für zulässig befunden hat. 5. 5.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt.