Die verfügte Rückstufung erscheine deshalb unverhältnismässig, zumal sich hierdurch seine Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nur noch weiter verringern würden. Sodann sei der Beschwerdeführer aufgrund der im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 1'620.00 nicht in der Lage, neben der Deckung seines Existenzminimums auch für die Anwalts- und Gerichtskosten aufzukommen, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weiterhin erfüllt seien.