Aufgrund der erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen könne ihm keine mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben vorgeworfen werden, vielmehr seien er und seine Familie unverschuldet in die Sozialhilfeabhängigkeit geraten. Auch seine in Betreibungsverfahren erwirkten Verlustscheine seien in diesem Zusammenhang entstanden. Die verfügte Rückstufung erscheine deshalb unverhältnismässig, zumal sich hierdurch seine Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nur noch weiter verringern würden.