Auch danach seien weitere psychiatrische und medizinische Behandlungen und eine operative Behandlung seiner Fettleibigkeit erforderlich gewesen, wobei er sich stets im Rahmen seiner Möglichkeiten und seiner (Rest-)Arbeitsfähigkeit um eine Loslösung von der Sozialhilfe bemüht habe und bereits zwischen Juni 2019 und Februar 2020 sowie erneut von September bis November 2020 in angepasster Tätigkeit erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund der erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen könne ihm keine mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben vorgeworfen werden, vielmehr seien er und seine Familie unverschuldet in die Sozialhilfeabhängigkeit geraten.