pflicht eine Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2006 bis 2020 weder nachgewiesen noch geltend gemacht. Angesichts des jahrelangen schuldhaften Sozialhilfebezugs und des erneuten Stellenverlusts erscheine die Rückstufung als geeignetes, erforderliches und zumutbares Mittel, um ihn an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert werde. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass dem Beschwerdeführer seine Schuldenwirtschaft erstinstanzlich zwar nicht vorgeworfen worden sei, weshalb diesbezüglich auch keine Bedingungen zu stellen seien.