Der während vielen Jahren sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer sei nach der (teilweisen) Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit nur kurzzeitig erwerbstätig gewesen und habe sein Arbeitspotential nicht hinreichend ausgeschöpft. Damit habe er nur unzureichend am hiesigen Wirtschaftsleben teilgenommen, ohne dass seine diesbezüglichen Integrationsdefizite durch gesundheitliche Einschränkungen entschuldbar seien: Gemäss den Feststellungen des Versicherungsgerichts vom 29. August 2012 sei ihm seit September 2007 wieder eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 80% in angepasster Tätigkeit bzw. 60% im bisherigen Tätigkeitsbereich zuzumuten.