II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne, wenn die vom Gesetzgeber vorgesehenen Integrationskriterien nicht erfüllt seien. Der während vielen Jahren sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer sei nach der (teilweisen) Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit nur kurzzeitig erwerbstätig gewesen und habe sein Arbeitspotential nicht hinreichend ausgeschöpft.