64 ff.). Weiter ist dem Auszug des Regionalen Sozialdienstes X. aus seinem "Klientenkonto" per 2. November 2022 sowie einer Bestätigung des Regionalen Sozialdienstes X. vom 31. Oktober 2022 zu entnehmen, dass sich die gesamthaft durch die Gemeinde X. ausbezahlten Unterstützungsleistungen auf gut Fr. 262'000.00 belaufen haben, der Beschwerdeführer und seine Familie jedoch seit Oktober 2020 keine Sozialhilfe mehr beziehen (act. 67 und 71 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: