Im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2022 aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen und allfällige Veränderungen der Lebensumstände mitzuteilen. Den in der Folge mit Eingabe vom 31. Oktober bzw. 2. November 2022 eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2020/2021 rund Fr.19'600.00 an Arbeitslosengeld bezogen und von Januar bis Oktober 2022 rund Fr. 16'000.00 verdient hatte (act. 64 ff.).