Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -5- Am 8. September 2021 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter ein (act. 53 f.). Am 17. September 2021 reichte die Vorinstanz ihre Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 55). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2021 zugestellt (act. 56 f.).