C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2021 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 14 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung C zu belassen. 3. Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.