Gegen die Verfügung des MIKA vom 4. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer am 11. Juni 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben, wobei er überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte (MI-act. 185 ff.). Ab dem 1. Juli 2020 bzw. 1. September 2020 waren beide Ehegatten wieder erwerbstätig und verfügten zusammen über ein existenzsicherndes Einkommen. Die materielle Hilfe für die Familie wurde deshalb mit Beschluss des Gemeinderates X. vom 19. Oktober 2020 rückwirkend auf den 30. September 2020 infolge Wegfalls der Bedürftigkeit eingestellt (MIact. 224 f.).