setzter Frist keine Stellungnahme einging, verfügte das MIKA am 4. Mai 2020 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 164 ff.). B. Erst nach Erlass der Verfügung vom 4. Mai 2020 – aber noch vor deren Zustellung – nahm der Beschwerdeführer zum migrationsamtlichen Schreiben vom 3. April 2020 Stellung (MI-act. 172 ff.), worauf ihm mit Schreiben vom 12. Mai 2020 mitgeteilt wurde, dass seine Stellungnahme verspätet erfolgt und die Verfügung betreffend Rückstufung gleichentags versandt worden sei (MI-act. 182).