teilerwerbstätig gewesen seien, jedoch per 30. April 2017 -3- (Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen) bzw. per 31. März 2017 (Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen) die Kündigung erhalten hätten. Die Ehefrau sei seit September 2016 und bis auf weiteres krankgeschrieben und habe sich in den Monaten März bis Mai 2017 wegen Depressionen und rheumaähnlicher Erkrankung zur stationären Behandlung in der Klinik Y. aufgehalten (MI-act. 118). Es folgten weitere Beschlüsse des Gemeinderates X. betreffend Sozialhilfeunterstützung (MIact. 122, 140).