Es folgte am 10. Januar 2012 ein weiterer Beschluss des Gemeinderates X. betreffend Sozialhilfeunterstützung (MI-act. 107). Mit Beschluss vom 3. August 2015 hielt der Gemeinderat X. sodann fest, die materielle Hilfe für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau werde (rückwirkend) ab 1. April 2015 infolge Wegfalls der Bedürftigkeit eingestellt und der rückerstattungspflichtige Betrag an bereits ausbezahlter materieller Hilfe werde auf Fr. 165'012.30 beziffert (MI-act. 114 ff.). Einem weiteren Beschluss des Gemeinderates X. vom 21. August 2017 betreffend erneuter Ausrichtung materieller Hilfe ist sodann zu entnehmen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau in der Zwischenzeit