62, 65, 69, 73, 78, 81, 88, 93, 97). Einer Aktennotiz des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 25. November 2011 ist zu entnehmen, dass zurzeit keine Massnahmen wegen Sozialhilfebezugs in Erwägung gezogen würden, da der Beschwerdeführer 100% arbeitsunfähig sei, länger als 15 Jahre die Niederlassungsbewilligung besessen habe und aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage sei, sich um die Kinder zu kümmern, weshalb auch seine Ehefrau nicht arbeiten könne (MI-act. 106). Es folgte am 10. Januar 2012 ein weiterer Beschluss des Gemeinderates X. betreffend Sozialhilfeunterstützung (MI-act. 107).