Am 23. Oktober 2006 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erstmals um Auszahlung von Sozialhilfe, welche im Nachgang bewilligt wurde (MI-act. 57 ff.). Die Unterstützung wurde in der Folge – unterbrochen von einem kurzzeitigen Bezug von Elternschaftsbeihilfe – fortgesetzt (MIact. 62, 65, 69, 73, 78, 81, 88, 93, 97).