Der Beschwerdeführer erlitt am 19. März 2003 bei einem Arbeitsunfall schwere Verbrennungen an den oberen Extremitäten, im Gesicht und im Halsbereich (MI-act. 40 ff., 305). Aufgrund der physischen und psychischen Unfallfolgen wurde ihm ab März 2004 zunächst eine volle und von März 2005 bis Ende August 2007 eine halbe IV-Rente zugesprochen. Die gegen die Rentenaufhebung erhobenen Rechtsmittel wurden am 29. August 2012 letztinstanzlich durch das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Versicherungsgericht) abgewiesen (MI-act. 304 ff.).