Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2021.255 / sk / we ZEMIS [***]; (E.2020.075) Art. 1 Urteil vom 3. Januar 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Blocher Verwaltungsrichter Clavadetscher Gerichtsschreiber Kempe Beschwerde- A._____, von Nordmazedonien führer unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 15. Juni 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der 1980 geborene Beschwerdeführer ist nordmazedonischer Staatsange- höriger und reiste am 10. August 1990 als Zehnjähriger in die Schweiz ein, wo ihm am 24. Mai 1991 eine Aufenthaltsbewilligung als Pflegekind und am 8. August 1994 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8 ff., 18, 23). Seit dem 8. April 2004 ist der Beschwerdeführer mit der in der Schweiz aufenthaltsberech- tigten Landsfrau B. verheiratet. Das Ehepaar hat zwei gemeinsame Kinder, C. (geb. 2005) und D. (geb. 2008), welche wie ihre Eltern ebenfalls nordmazedonische Staatsangehörige sind und jeweils im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind (MI-act. 78). Der Beschwerdeführer erlitt am 19. März 2003 bei einem Arbeitsunfall schwere Verbrennungen an den oberen Extremitäten, im Gesicht und im Halsbereich (MI-act. 40 ff., 305). Aufgrund der physischen und psychischen Unfallfolgen wurde ihm ab März 2004 zunächst eine volle und von März 2005 bis Ende August 2007 eine halbe IV-Rente zugesprochen. Die gegen die Rentenaufhebung erhobenen Rechtsmittel wurden am 29. August 2012 letztinstanzlich durch das Versicherungsgericht des Kan- tons Aargau (Versicherungsgericht) abgewiesen (MI-act. 304 ff.). Am 23. Oktober 2006 ersuchten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erstmals um Auszahlung von Sozialhilfe, welche im Nachgang bewilligt wurde (MI-act. 57 ff.). Die Unterstützung wurde in der Folge – unterbrochen von einem kurzzeitigen Bezug von Elternschaftsbeihilfe – fortgesetzt (MI- act. 62, 65, 69, 73, 78, 81, 88, 93, 97). Einer Aktennotiz des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 25. November 2011 ist zu entnehmen, dass zurzeit keine Massnahmen wegen Sozialhilfe- bezugs in Erwägung gezogen würden, da der Beschwerdeführer 100% ar- beitsunfähig sei, länger als 15 Jahre die Niederlassungsbewilligung beses- sen habe und aufgrund psychischer Probleme nicht in der Lage sei, sich um die Kinder zu kümmern, weshalb auch seine Ehefrau nicht arbeiten könne (MI-act. 106). Es folgte am 10. Januar 2012 ein weiterer Beschluss des Gemeinderates X. betreffend Sozialhilfeunterstützung (MI-act. 107). Mit Beschluss vom 3. August 2015 hielt der Gemeinderat X. sodann fest, die materielle Hilfe für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau werde (rückwirkend) ab 1. April 2015 infolge Wegfalls der Bedürftigkeit eingestellt und der rückerstattungspflichtige Betrag an bereits ausbezahlter materieller Hilfe werde auf Fr. 165'012.30 beziffert (MI-act. 114 ff.). Einem weiteren Beschluss des Gemeinderates X. vom 21. August 2017 betreffend erneuter Ausrichtung materieller Hilfe ist sodann zu entnehmen, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau in der Zwischenzeit teilerwerbstätig gewesen seien, jedoch per 30. April 2017 -3- (Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen) bzw. per 31. März 2017 (Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen) die Kündigung erhalten hätten. Die Ehefrau sei seit September 2016 und bis auf weiteres krankgeschrieben und habe sich in den Monaten März bis Mai 2017 wegen Depressionen und rheumaähnlicher Erkrankung zur stationären Behand- lung in der Klinik Y. aufgehalten (MI-act. 118). Es folgten weitere Beschlüsse des Gemeinderates X. betreffend Sozialhilfeunterstützung (MI- act. 122, 140). Nachdem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, teils ergänzend zu den erwähnten Renten- und Erwerbseinkünften ab dem 1. November 2006 und mit einem Unterbruch in den Jahren 2015 bis 2017, überwiegend auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen waren und sich die Höhe der zurückzuzahlenden Sozialhilfegelder per 24. März 2020 auf Fr. 260'913.70 belief (MI-act. 157), stellte das MIKA dem Beschwerdefüh- rer am 3. April 2020 den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) in Aussicht und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör (MI-act. 159 ff.). Als innert ange- setzter Frist keine Stellungnahme einging, verfügte das MIKA am 4. Mai 2020 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (MI-act. 164 ff.). B. Erst nach Erlass der Verfügung vom 4. Mai 2020 – aber noch vor deren Zustellung – nahm der Beschwerdeführer zum migrationsamtlichen Schrei- ben vom 3. April 2020 Stellung (MI-act. 172 ff.), worauf ihm mit Schreiben vom 12. Mai 2020 mitgeteilt wurde, dass seine Stellungnahme verspätet erfolgt und die Verfügung betreffend Rückstufung gleichentags versandt worden sei (MI-act. 182). Gegen die Verfügung des MIKA vom 4. Mai 2020 liess der Beschwerdefüh- rer am 11. Juni 2020 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben, wobei er überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ersuchte (MI-act. 185 ff.). Ab dem 1. Juli 2020 bzw. 1. September 2020 waren beide Ehegatten wie- der erwerbstätig und verfügten zusammen über ein existenzsicherndes Einkommen. Die materielle Hilfe für die Familie wurde deshalb mit Be- schluss des Gemeinderates X. vom 19. Oktober 2020 rückwirkend auf den 30. September 2020 infolge Wegfalls der Bedürftigkeit eingestellt (MI- act. 224 f.). Auf ein erneutes IV-Gesuch des Beschwerdeführers trat die IV-Stelle des Kantons Aargau am 27. Oktober 2020 nicht ein (MI-act. 332 f.). -4- Am 16. November 2020 wurde dem Beschwerdeführer seine soeben erst angetretene Stelle unter Einhaltung der einwöchigen Kündigungsfrist noch innerhalb der Probezeit gekündigt, worauf der Beschwerdeführer von der Arbeitslosenkasse unterstützt wurde. Ein nachfolgend gestelltes Gesuch um materielle Hilfe wurde nach Hinweis des zuständigen Sozialdienstes auf den aktuellen Anspruch auf Arbeitslosengelder und die fortbestehende Erwerbstätigkeit der Ehefrau am 17. Februar 2021 wieder zurückgezogen (MI-act. 230, 244). Nach erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Vorinstanz am 15. Juni 2021 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Dem Einsprecher wird für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bis zum 1. September 2020 gewährt und lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Aarau, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet nach Rechtskraft die zu- ständige kantonale Behörde. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2021 liess der Beschwer- deführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungs- gericht) Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (act. 14 ff.): 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2021 sei vollumfäng- lich aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei die Niederlassungsbewilligung C zu belassen. 3. Dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -5- Am 8. September 2021 gewährte der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege und setzte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als dessen unentgeltlichen Rechtsvertreter ein (act. 53 f.). Am 17. September 2021 reichte die Vorinstanz ihre Akten ein, hielt an ihren Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 55). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwer- deführer mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2021 zugestellt (act. 56 f.). Im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens wurde der Beschwerdefüh- rer mit Instruktionsverfügung vom 8. September 2022 aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen und allfällige Veränderungen der Lebensum- stände mitzuteilen. Den in der Folge mit Eingabe vom 31. Oktober bzw. 2. November 2022 eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2020/2021 rund Fr.19'600.00 an Arbeits- losengeld bezogen und von Januar bis Oktober 2022 rund Fr. 16'000.00 verdient hatte (act. 64 ff.). Weiter ist dem Auszug des Regionalen Sozial- dienstes X. aus seinem "Klientenkonto" per 2. November 2022 sowie einer Bestätigung des Regionalen Sozialdienstes X. vom 31. Oktober 2022 zu entnehmen, dass sich die gesamthaft durch die Gemeinde X. ausbezahlten Unterstützungsleistungen auf gut Fr. 262'000.00 belaufen haben, der Beschwerdeführer und seine Familie jedoch seit Oktober 2020 keine Sozialhilfe mehr beziehen (act. 67 und 71 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Nachdem sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheent- scheid der Vorinstanz vom 15. Juni 2021 richtet, ist die Zuständigkeit des -6- Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be- stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs- gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessens- überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. De- zember 2005 (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20) bzw. neu Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid zusammengefasst fest, dass die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthalts- bewilligung ersetzt werden könne, wenn die vom Gesetzgeber vorge- sehenen Integrationskriterien nicht erfüllt seien. Der während vielen Jahren sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer sei nach der (teilweisen) Wieder- erlangung seiner Arbeitsfähigkeit nur kurzzeitig erwerbstätig gewesen und habe sein Arbeitspotential nicht hinreichend ausgeschöpft. Damit habe er nur unzureichend am hiesigen Wirtschaftsleben teilgenommen, ohne dass seine diesbezüglichen Integrationsdefizite durch gesundheitliche Ein- schränkungen entschuldbar seien: Gemäss den Feststellungen des Ver- sicherungsgerichts vom 29. August 2012 sei ihm seit September 2007 wieder eine Teilzeiterwerbstätigkeit von 80% in angepasster Tätigkeit bzw. 60% im bisherigen Tätigkeitsbereich zuzumuten. Sodann habe er trotz Auf- lage vom 9. April 2021 und Hinweis auf seine diesbezügliche Mitwirkungs- -7- pflicht eine Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2006 bis 2020 weder nachge- wiesen noch geltend gemacht. Angesichts des jahrelangen schuldhaften Sozialhilfebezugs und des erneuten Stellenverlusts erscheine die Rückstu- fung als geeignetes, erforderliches und zumutbares Mittel, um ihn an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bishe- riges Verhalten nicht mehr toleriert werde. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass dem Beschwerdeführer seine Schuldenwirtschaft erstinstanzlich zwar nicht vorgeworfen worden sei, weshalb diesbezüglich auch keine Be- dingungen zu stellen seien. Eine mutwillige Schuldenwirtschaft habe aber gleichwohl zu unterbleiben und könne gegebenenfalls ausländerrechtliche Massnahmen nach sich ziehen. 1.2. Unter Nachreichung diverser medizinischer Akten stellt sich der Beschwer- deführer demgegenüber auf den Standpunkt, dass seiner gesundheitlichen Situation zu wenig Gewicht beigemessen worden sei: Ihm sei ab März 2004 aufgrund der Folgen seines Arbeitsunfalls eine volle und von März 2005 bis Ende August 2007 eine halbe IV-Rente zugesprochen worden. Auch da- nach seien weitere psychiatrische und medizinische Behandlungen und eine operative Behandlung seiner Fettleibigkeit erforderlich gewesen, wobei er sich stets im Rahmen seiner Möglichkeiten und seiner (Rest-)Ar- beitsfähigkeit um eine Loslösung von der Sozialhilfe bemüht habe und be- reits zwischen Juni 2019 und Februar 2020 sowie erneut von September bis November 2020 in angepasster Tätigkeit erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund der erwähnten gesundheitlichen Einschränkungen könne ihm keine mangelhafte Teilnahme am Wirtschaftsleben vorgeworfen werden, vielmehr seien er und seine Familie unverschuldet in die Sozialhilfe- abhängigkeit geraten. Auch seine in Betreibungsverfahren erwirkten Ver- lustscheine seien in diesem Zusammenhang entstanden. Die verfügte Rückstufung erscheine deshalb unverhältnismässig, zumal sich hierdurch seine Chancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nur noch weiter verringern würden. Sodann sei der Beschwerdeführer aufgrund der im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung ausgerichteten Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 1'620.00 nicht in der Lage, neben der Deckung seines Existenzminimums auch für die Anwalts- und Gerichtskosten aufzukom- men, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege weiterhin erfüllt seien. 2. Vorab ist festzuhalten, dass das AuG per 1. Januar 2019 revidiert und zum AIG umbenannt wurde (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821). Seither wurden wei- tere Bestimmungen des AIG revidiert. -8- Da dem Beschwerdeführer die Rückstufung seiner Bewilligung mit Schrei- ben vom 3. April 2020 (MI-act. 159 ff.) und somit nach der erwähnten Ge- setzesrevision in Aussicht gestellt wurde, finden auf das vorliegende Ver- fahren die neuen Bestimmungen des AIG samt der zugleich revidierten Bestimmungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) Anwendung. 3. 3.1. Das Verwaltungsgericht hat sich erstmals mit Entscheid WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020 ausführlich mit der per 1. Januar 2019 neu eingeführten Mass- nahme der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG (Widerruf der Nieder- lassungsbewilligung mit ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung) und deren Verhältnis zum Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG (Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung) auseinanderge- setzt und seine Rechtsauffassung unter Berücksichtigung von BGE 148 II 1 (zu WBE.2020.8) mit Entscheid WBE.2020.341 vom 17. November 2022 präzisiert. Zusammengefasst ergibt sich was folgt. 3.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kann die Niederlassungsbewilligung einer aus- ländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung er- setzt werden (Rückstufung). Die genannte Regelung wurde mit der Revi- sion des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. De- zember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; BBl 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Eine Rück- stufung setzt das Vorliegen eines Rückstufungsgrundes im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG voraus. Ein solcher liegt grundsätzlich dann vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eine oder mehrere der Integra- tionsanforderungen von Art. 58a AIG nicht bzw. nicht mehr erfüllt (präzi- sierend BGE 148 II 1, Erw. 5; zu den einzelnen Integrationskriterien siehe Art. 77a und 77c–77f VZAE; vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.401 vom 27. Juni 2022, Erw. II/5.2.2). Wie bisher kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Per- son zudem gestützt auf Art. 63 Abs. 1 AIG (i.V.m. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) widerrufen und die betroffene Person aus der Schweiz weggewiesen wer- den, wenn ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG vorliegt (Widerruf mit Wegweisung). Widerrufs- und Rückstufungsgründe können gleichzeitig erfüllt sein. Die Rückstufung stellt eine eigenständige migrationsrechtliche Massnahme dar und ist nicht als mildere Massnahme zum Widerruf mit Wegweisung zu verstehen. Vielmehr geht der Widerruf mit Wegweisung der Rückstufung vor, sofern ein Widerrufsgrund vorliegt und sich der Widerruf mit Wegweisung als verhältnismässig erweist. -9- Da der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung je eigenständige Massnahmen darstellen und gleichzeitig begründet sein können, sind allfällige Verwarnungen je separat zu prüfen und können eine Verwarnung unter Androhung des Widerrufs mit Wegweisung und eine Verwarnung unter Androhung der Rückstufung unter Umständen sogar gleichzeitig ver- fügt werden, wenn sowohl ein Widerrufs- als auch ein Rückstufungsgrund vorliegt, der Widerruf mit Wegweisung und die Rückstufung jedoch unver- hältnismässig sind. 4. Nach dem Gesagten haben im vorliegenden Fall die Vorinstanzen zu Recht eine Bewilligungsrückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG geprüft, nachdem das MIKA in seiner erstinstanzlichen Verfügung implizit zum Schluss ge- langt war und die Vorinstanz bestätigt hatte, ein Widerruf mit Wegweisung gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG erweise sich zum gegebenen Zeitpunkt als un- verhältnismässig (MI-act. 164 ff.; act. 4 f.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die vom MIKA verfügte Rück- stufung zu Recht für zulässig befunden hat. 5. 5.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob ein Rückstufungsgrund vorliegt. 5.2. 5.2.1. Wie bereits ausgeführt liegt ein Rückstufungsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 2 AIG vor, wenn sich erweist, dass die betroffene Person eines oder mehrere der in Art. 58a Abs. 1 AIG genannten Integrationskriterien nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 5.2.2. Rückstufungen können prinzipiell auch bei Niederlassungsbewilligungen verfügt werden, die vor dem 1. Januar 2019 (Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm) erteilt wurden (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 2.3.1). Bei der Prüfung eines Integrationsdefizits bzw. des Vorliegens eines Rück- stufungsgrundes darf unter gewissen Voraussetzungen auch auf Sachver- haltselemente abgestellt werden, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstu- fungsnorm verwirklicht haben, da Integration und Integrationsdefizite Dauersachverhalte darstellen, welche mit der Einreise der betroffenen Per- son in die Schweiz beginnen und in der Folge andauern. Wird in Anwen- dung von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a AIG das Vorliegen eines allfälligen Integrationsdefizits überprüft und dabei auf Umstände abgestellt, welche sich bereits vor Inkrafttreten der genannten Bestimmungen verwirklicht ha- ben, liegt darin nach dem Gesagten eine unechte Rückwirkung (Entscheid - 10 - des Verwaltungsgerichts WBE.2020.8 vom 7. Juli 2020, Erw. II/4.1.4; be- stätigt durch BGE 148 II 1, Erw. 5.1). Beim Abstellen auf Sachverhaltselemente, welche sich vor Inkrafttreten der Rückstufungsnorm verwirklicht haben, ist jedoch der Rechtsnatur der alt- rechtlichen Niederlassungsbewilligung – mithin deren grundsätzlichen Dauerhaftigkeit – Rechnung zu tragen. Zurückhaltung ist primär deshalb angezeigt, weil die Niederlassungsbewilligung bedingungsfeindlich konzi- piert war und ist (Art. 34 Abs. 1 AuG bzw. AIG). Bis Ende 2018 mussten Niederlassungsberechtige deshalb nicht den Verlust der Niederlassungs- bewilligung befürchten, wenn bei ihnen Integrationsdefizite auftraten. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, dass ihre Niederlassungsbewilligung un- angetastet blieb, solange sie keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AuG erfüllten. Hielten sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbro- chen und ordnungsgemäss in der Schweiz auf, konnte ihre Niederlas- sungsbewilligung bloss noch aufgrund einer längerfristigen Freiheitsstrafe oder eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung widerrufen werden (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ihnen ist deshalb ein Kontinuitätsvertrauen zuzubilligen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.200 vom 8. Dezember 2020, Erw. II/3.4.4.2, und BGE 148 II 1, Erw. 5.3). Nach dem Gesagten ist bei der Feststellung von Rückstufungsgründen in zeitlicher Hinsicht primär auf Sachverhaltselemente abzustellen, die nach dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden. Das Abstellen auf Sachverhalts- elemente, die vor dem 1. Januar 2019 verwirklicht wurden, ist nur dann zu- lässig, wenn das vorgeworfene Verhalten nach dem 1. Januar 2019 an- dauert bzw. angedauert hat. Zudem sollen nur ernsthafte Integrationsdefi- zite zu einer Rückstufung führen. D.h. es muss ein aktuelles, zu einem er- heblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes In- tegrationsdefizit von einem gewissen Gewicht bestehen (vgl. BGE 148 II 1, Erw. 5.3; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.440 vom 18. Juli 2022, Erw. II/3.1 am Schluss). 5.2.3. Gemäss Art. 58a Abs. 2 AIG ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG aufgrund einer Be- hinderung oder Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemes- sen Rechnung zu tragen. Art. 77f VZAE präzisiert, dass und unter welchen Voraussetzungen von den genannten Integrationskriterien abgewichen werden kann. Liegt eine Beeinträchtigung im Sinne von Art. 77f VZAE vor und ist diese bei objektiver Betrachtung derart stark, dass eines der ge- nannten Integrationskriterien gar nicht oder nur unter erschwerten Be- dingungen erfüllt werden kann, ist entweder auf die Erfüllung des Integra- tionskriteriums gänzlich zu verzichten oder sind für dessen Erfüllung tiefere - 11 - Anforderungen zu stellen, welche dem objektiv möglichen Grad an Integra- tion entsprechen. Ein Rückstufungsgrund wegen Nichterfüllung der In- tegrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG liegt bei Beeinträch- tigung der betroffenen Person nur dann vor, wenn die betroffene Person selbst den im Einzelfall für zumutbar erachteten Integrationsgrad nicht er- füllt. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Nichterfül- lung der Integrationskriterien von Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG trifft, be- schlägt demgegenüber nicht die Frage des Rückstufungsgrundes, sondern ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen. 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG liegt ein Rückstu- fungsgrund vor, wenn eine niederlassungsberechtigte ausländische Per- son das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht bzw. nicht mehr erfüllt. 5.3.2. Eine Person nimmt gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsan- spruch besteht, selbst deckt. Ein Rückstufungsgrund liegt unter Vorbehalt von Art. 58a Abs. 2 AIG damit grundsätzlich dann vor, wenn eine Person ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen weder durch Einkommen noch durch Vermögen und auch nicht durch Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, selbst deckt. 5.3.3. Der Beschwerdeführer ersuchte zusammen mit seiner Ehefrau erstmals im Oktober 2006 um Auszahlung von Sozialhilfe und war seither mehrheitlich auf Unterstützung angewiesen. Die gesamthaft geleistete Unterstützung belief sich gemäss Auszug des Regionalen Sozialdienstes X. aus seinem "Klientenkonto" per 2. November 2022 auf über Fr. 262'000.00 (act. 84). Es besteht damit ein klares Indiz für eine Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben. Für die Zeit bis August 2007 kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht vor- geworfen werden, er habe nicht am Wirtschaftsleben teilgenommen, da ihm bis zu jenem Zeitpunkt (nachträglich) eine Invalidenrente zugesprochen wurde. Gleiches gilt für die Zeit zwischen April 2015 und Mai 2017 als die Sozialhilfe eingestellt werden konnte, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erwerbstätig waren (siehe vorne lit. A). Gleiches gilt auch für die Zeit ab September 2020, da der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ab Juli bzw. ab September 2020 wieder erwerbstätig waren und über ein exis- tenzsicherndes Einkommen verfügten bzw. den Lebensunterhalt aufgrund - 12 - von Leistungen der Arbeitslosenkasse an den Beschwerdeführer finanzie- ren konnten (siehe vorne lit. B und C). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle bereits Ende November 2020 wieder verlor und erst ab Ende 2021 wieder erwerbstätig war (MI-act. 230, act. 64 f.). Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer und seine Familie gemäss "Klientenkontoauszug" des Regionalen Sozialdienstes X. seit September 2020 nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sind (act. 71 ff., insbesondere act. 83 f.) und keine Anzeichen dafür vorliegen, dass sie ihren Lebensunterhalt anders als durch Erwerbsarbeit finanzieren würden (z.B. durch Aufnahme von Krediten, vgl. Entscheid des Verwaltungs- gerichts WBE.2020.341 vom 17. November 2022, Erw. II/5.3.3). Bezüglich der Nichtteilnahme eines Ehegatten am Wirtschaftsleben und des daraus abgeleiteten Rückstufungsgrunds von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ist Folgendes festzuhalten: Wählen Ehegatten ein Familienerwerbsmodell, bei welchem ein Ehegatte das finanzielle Auskom- men der Familie sicherstellt und sich der andere Ehegatte um den Haushalt kümmert, hat sich auch der nichterwerbstätige Ehegatte ein allfälliges Ver- schulden des erwerbstätigen Ehegatten an der Sozialhilfeabhängigkeit der Familie zurechnen zu lassen. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn es dem nicht erwerbstätigen Ehegatten grundsätzlich zumutbar (gewesen) wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Andererseits ist auch dem nicht- erwerbstätigen Ehegatten zugute zu halten, wenn sich das Ehepaar auf- grund des Engagements des erwerbstätigen Ehegatten von der Sozialhilfe lösen kann (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.119 vom 18. Januar 2021, Erw. II/3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015, Erw. 2.4.2). Genau dies ist vorliegend der Fall. Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass (inzwischen auch) seine Ehefrau erwerbstätig ist und die Familie keine Sozialhilfe mehr bean- sprucht. Zusammenfassend steht damit fest, dass der Beschwerdeführer von Sep- tember 2007 bis September 2020 mit Ausnahme der Zeit von April 2015 bis Mai 2017 sozialhilfeabhängig war, in dieser Zeit Unterstützungs- leistungen von über Fr. 262'000.00 bezog und damit in besagter Zeit nicht am Wirtschaftsleben teilnahm. Da der Beschwerdeführer jedoch seit Sep- tember 2020 nicht mehr sozialhilfeabhängig ist und der Lebensunterhalt der Familie durch Teilnahme der Ehegatten am Wirtschaftsleben finanziert wird, kann ihm im jetzigen Zeitpunkt nicht (mehr) vorgeworfen werden, er nehme nicht am Wirtschaftsleben teil. Gemäss "Klientenkontoauszug" des Regionalen Sozialdienstes X. betrug der Sozialhilfebezug per 4. Januar 2019 rund Fr. 216'000.00 und erhöhte sich bis im September 2020 auf rund Fr. 262'000.00, weil der Be- schwerdeführer bzw. seine Ehefrau nicht am Wirtschaftsleben teilnahmen. - 13 - Damit steht fest, dass beim Beschwerdeführer ein aktuelles, zu einem er- heblichen Teil (auch noch) nach dem 1. Januar 2019 verwirklichtes In- tegrationsdefizit von erheblichem Gewicht besteht. Der Rückstufungsgrund von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG ist damit erfüllt. 5.4. Nachdem aus den Akten nicht auf das Vorliegen weiterer Rückstufungs- gründe geschlossen werden kann und die Vorinstanzen dem Beschwerde- führer sogar explizit attestieren, dass er die anderen drei Integrations- kriterien von Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (act. 5, Erw. 5), steht fest, dass keine weiteren Rückstufungsgründe erfüllt sind. 6. Nachdem beim Beschwerdeführer ein Rückstufungsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegt, erweist sich der Widerruf seiner Niederlassungsbewil- ligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstu- fung) als begründet. 7. 7.1. Weiter ist zu prüfen, ob die gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG begründete Rückstufung angesichts der gesamten Umstände ver- hältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schwei- zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]), also ob es im vorliegenden Fall verhältnismässig ist, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen und ihm stattdessen eine Aufent- haltsbewilligung zu erteilen. Mithin ist die Eignung und Erforderlichkeit der Rückstufung zu prüfen und sind die entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegen- einander abzuwägen. Ob diesbezüglich sämtliche relevanten Kriterien berücksichtigt und richtig angewandt worden sind bzw. ob sich die Massnahme als verhältnismässig erweist, ist als Rechtsfrage durch das Verwaltungsgericht frei zu prüfen. 7.2. Dass der Entzug des privilegierten migrationsrechtlichen Status der Nie- derlassungsbewilligung und die damit verbundene Verminderung der recht- lichen Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Fall zukünftigen weiteren Fehlverhaltens grundsätzlich geeignet sind, den Beschwerdeführer an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihm anzuzeigen, dass sein bisheriges Verhalten nicht mehr toleriert wird, ist offenkundig. Der Beschwerdeführer hat dafür zu sorgen, dass er das rück- stufungsbegründende desintegrative Verhalten soweit möglich einstellt – mithin in Zukunft soweit möglich am Wirtschaftsleben teilnimmt und sich - 14 - nachhaltig von der Sozialhilfe löst. Sodann hat er im Rahmen seiner wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit auch seine aufgelaufenen Schulden zu be- gleichen. 7.3. Da der Beschwerdeführer und seine Familie jedoch seit Oktober 2020 infolge Aufnahme der Erwerbsarbeit nicht mehr von der Fürsorge abhängig sind, erweist sich die Rückstufung im Fall des Beschwerdeführers aktuell als nicht erforderlich. Insbesondere liegt aufgrund der nunmehr über zwei- jährigen Erzielung existenzsichernder Einkünfte auch nicht mehr der Ver- dacht nahe, dass die Arbeitsaufnahme durch die Ehegatten bloss vorüber- gehend auf Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgte, ohne dass sich die finanzielle Situation tatsächlich und nachhaltig verbessert hätte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021, Erw. 6.1, und in Bezug auf aufenthaltsbeendenden Widerrufsgrund der So- zialhilfeabhängigkeit MICHAEL SPRING, Der Bewilligungswiderruf im schwei- zerischen Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz. 327 mit weiteren Hinweisen). 7.4. Die Rückstufung des Beschwerdeführers ist damit als unverhältnismässig zu qualifizieren. 8. Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Auch wenn mangels Notwendigkeit im heutigen Zeitpunkt von einer Rück- stufung abzusehen ist, bedeutet dies nicht, dass damit eine entsprechende Massnahme definitiv nicht mehr zur Diskussion steht. Dem Beschwerde- führer wird lediglich eine allerletzte Chance eingeräumt, sich (zusammen mit seiner Ehefrau) weiter nachhaltig um seine wirtschaftliche Integration zu bemühen. Er wird ausdrücklich auf Art. 63 AIG aufmerksam gemacht, wonach eine erneute Nichtteilnahme am Wirtschaftsleben zu einer Rück- stufung führen kann. Insbesondere wird von ihm erwartet, dass er sich (zu- sammen mit seiner Ehefrau) weiterhin um einen existenzsichernden Er- werb und, soweit möglich, um Rückzahlung seiner Sozialhilfeschulden be- mühen wird. Andernfalls müsste sich der Beschwerdeführer den Vorwurf gefallen lassen, das vorliegende Verfahren habe ihn unbeeindruckt gelas- sen. Die Verwarnung ist in Anwendung von § 49 VRPG direkt durch das Verwal- tungsgericht auszusprechen. - 15 - 9. Nach dem Gesagten erweist sich die Rückstufung des Beschwerdeführers als unzulässig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und der Einsprache- entscheid vom 15. Juni 2021 aufzuheben ist. Der Beschwerdeführer wird im Sinne von Erw. 8 verwarnt und aufgefordert, den Lebensunterhalt seiner Familie zusammen mit seiner Ehefrau selb- ständig zu bestreiten, ansonsten er – grundsätzlich und in den Schranken der Verhältnismässigkeit – mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilli- gung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu rechnen hat. III. 1. Gemäss § 31 Abs. 2 VRPG werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Gleiches gilt gemäss § 32 Abs. 2 VRPG für die Parteikosten. 2. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfah- renskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). 3. Als unterliegende Partei hat das MIKA dem Beschwerdeführer die Partei- kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge- nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT) sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal- tes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzu- setzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes einschliesslich der üblichen Ver- gleichsbemühungen abgegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Nachdem neben der Beschwerde eine weitere Eingabe notwendig war, je- doch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die Ent- schädigung auf Fr. 3'500.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Das - 16 - MIKA ist dementsprechend anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in besagter Höhe zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Einspracheent- scheid vom 15. Juni 2021 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird unter Androhung des Widerrufs der Niederlas- sungsbewilligung und der ersatzweisen Erteilung einer Aufenthaltsbewilli- gung verwarnt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons. 4. Das MIKA wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die vor Verwaltungs- gericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn we- der das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). - 17 - In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweize- rischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 3. Januar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Busslinger Kempe