2.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3ʹ000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 890.00, gesamthaft Fr. 3'890.00, sind je zur Hälfte mit Fr. 1'945.00 von den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdeführer haften für ihren hälftigen Kostenanteil solidarisch. 2.3. Die Kosten der vor Verwaltungsgericht durchgeführten Expertise von Fr. 11'514.05 sind je zur Hälfte mit Fr. 5'757.05 von den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdeführer haften für ihren hälftigen Kostenanteil solidarisch.