Stützmauer zur Stabilisierung der L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. aaa ausweist. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. 2.1. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1ʹ500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 456.20, insgesamt Fr. 1ʹ956.20, werden je zur Hälfte mit Fr. 978.10 den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdeführer haften für ihren hälftigen Kostenanteil solidarisch.