2.2. In Anbetracht dessen, dass die Parteien, einschliesslich des vor Verwaltungsgericht anwaltlich vertretenen Gemeinderats Q., als je hälftig obsiegend und unterliegend zu betrachten sind, sind aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) weder für die anwaltliche Vertretung der Parteien im vorinstanzlichen Verfahren noch für diejenige vor Verwaltungsgericht Parteikosten zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: