Hinzu kommt, dass die Instabilität von den Beschwerdeführern zumindest mitverursacht wurde. Daher erscheint es auch hier angezeigt, die Kosten der Expertise je hälftig unter den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin aufzuteilen. Für ihren hälftigen Anteil an den Verfah- rens- und Expertisekosten haften die Beschwerdeführer untereinander solidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG).