Keine Verfahrenskosten haben weiterhin die Vorinstanz und der Gemeinderat Q. zu tragen, denen weder Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind. Was die Kosten der Expertise anbelangt, haben beide Parteien gleichermassen ein Interesse an der Klärung dessen, auf welche Weise die erforderliche Stabilität der L-Stützmauer hergestellt werden kann, weil ein ungenügend stabiles Mauerwerk auch das Grundstück der Beschwerdeführer beeinträchtigen könnte. Hinzu kommt, dass die Instabilität von den Beschwerdeführern zumindest mitverursacht wurde.