Weil es sich dabei um eine gewichtige, für die Rechtmässigkeit des Bauwerks zentrale Nebenbestimmung handelt, deren Erfüllung mit einem nicht unbeträchtlichen (Kosten-)Aufwand verbunden ist, rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (exklusive Kosten der Expertise) je hälftig den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Keine Verfahrenskosten haben weiterhin die Vorinstanz und der Gemeinderat Q. zu tragen, denen weder Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind.