2. 2.1. Die Beschwerdeführer sind mit ihrer Beschwerde insofern teilweise durchgedrungen, als die (gemäss bundesgerichtlichem Urteil) zwar nicht zu hohe bzw. zu grenznahe, aber ungenügend stabile L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. aaa nur unter einer Auflage oder Bedingung bewilligt werden kann. Weil es sich dabei um eine gewichtige, für die Rechtmässigkeit des Bauwerks zentrale Nebenbestimmung handelt, deren Erfüllung mit einem nicht unbeträchtlichen (Kosten-)Aufwand verbunden ist, rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (exklusive Kosten der Expertise) je hälftig den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.