II. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden allerdings Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder in der Sache willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Dieses Behördenprivileg greift bei der Verlegung der Parteikosten nicht. Die Kosten von Expertisen können in jeder Instanz den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt (§ 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG). - 16 -