3.4. Folglich ist die Baubewilligung für die L-Stützmauer mit der Auflage der Unterfangung und der (aufschiebenden) Bedingung der Errichtung einer (hinreichend dimensionierten) unteren Stützmauer auf der Parzelle Nr. bbb zu versehen, von denen aber nur eine Nebenbestimmung (entweder die Auflage oder die Bedingung) erfüllt werden muss, und zwar nach Präferenz der Beschwerdegegnerin. Auflage und Bedingung bilden demnach im Verhältnis untereinander alternativ zu erfüllende Nebenbestimmungen.