Namentlich liegt mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 (Erw. 6.5) zur zulässigen Höhe und zum genügenden Grenzabstand der L-Stützmauer basierend auf dem vorbestehenden ("aktuellen") Terrainverlauf (orange Linie) gemäss den Plänen "Querprofile Ost und West" der K. vom 20. September 2016 (Vorakten, act. 50) auch im Falle einer Unterfangung keine Verletzung von § 35 Abs. 2 BNO vor. Die Unterfangung als solche würde nicht aus dem massgeblichen vorbestehenden Terrain hinausragen.