Ob die Unterfangung auch technisch und kostenmässig die einfachere oder bessere Lösung (als die Errichtung einer unteren Stützmauer auf der Nachbarparzelle Nr. bbb) darstellt, kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens dahingestellt bleiben, weil beide Massnahmen sowohl technisch machbar als auch rechtlich (grundsätzlich) denkbar sind. Dass die Unterfangung oder die untere Stützmauer (gemäss Beilage 5 des Gutachtens) als solche materiell baurechtswidrig sein könnten, ist nicht ersichtlich. Namentlich liegt mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 (Erw.