In rechtlicher Hinsicht wäre eine Unterfangung für die Beschwerdegegnerin zweifelsohne die am einfachsten realisierbare Lösung, weil sie dafür ohne fremde Unterstützung sofort ein Baugesuch einreichen und die bewilligte Massnahme alsdann (in Vollziehung der Auflage der Baubewilligung für die L-Stützmauer) realisieren könnte. Ob die Unterfangung auch technisch und kostenmässig die einfachere oder bessere Lösung (als die Errichtung einer unteren Stützmauer auf der Nachbarparzelle Nr. bbb) darstellt, kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens dahingestellt bleiben, weil beide Massnahmen sowohl technisch machbar als auch rechtlich (grundsätzlich) denkbar sind.