Mit der ohnehin erforderlichen Einreichung eines Baugesuchs für die Unterfangung müsste die Beschwerdegegnerin somit noch anhand von konkreten statischen Berechnungen nachweisen, dass die nachgesuchte Massnahme zur Stabilisierung der L- Stützmauer genügt. In rechtlicher Hinsicht wäre eine Unterfangung für die Beschwerdegegnerin zweifelsohne die am einfachsten realisierbare Lösung, weil sie dafür ohne fremde Unterstützung sofort ein Baugesuch einreichen und die bewilligte Massnahme alsdann (in Vollziehung der Auflage der Baubewilligung für die L-Stützmauer) realisieren könnte.