braucht die Baubewilligung diesbezüglich nicht mit einer Bedingung, deren Erfüllung noch ungewiss ist, verknüpft zu werden, sondern es genügt eine Auflage, worin angeordnet wird, dass die Beschwerdegegnerin die L-Stütz- mauer auf ihrer Parzelle Nr. aaa nach Massgabe der Spezifikationen des Experten in Beilage 4 des Gutachtens unterfangen muss. Bei der Formulierung der betreffenden Auflage gilt es indessen zu berücksichtigen, dass der Experte auch diese Sicherungsmassnahme nicht abschliessend dimensioniert hat (Gutachten, S. 6 unten).