es ist jedoch fraglich, ob sich das Überbaurecht nach Art. 674 Abs. 3 ZGB auch auf Ersatzbauten für abgebrochene Überbauten bezieht). Dennoch muss mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführer zur Errichtung einer unteren Stützmauer oder wenigstens zur Duldung der Errichtung einer solchen auf ihrer Parzelle Nr. bbb verpflichtet werden könnten, womit eine mit der Baubewilligung für die L-Stützmauer verknüpfte Bedingung des Inhalts, dass auf der Parzelle Nr. bbb eine untere Stützmauer mit den im Gutachten vom 30. März 2023 (Beilage 5) vorgesehenen Dimensionen errichtet wird, soweit eine solche nicht schon vorbesteht (im westlichen Be-