674 Abs. 3 ZGB, indem die Beschwerdeführer bei den einstmaligen Granitquadersteinreihen, die später durch die von ihnen abgebrochene untere Mauer ersetzt wurden, einen Überbau durch die Beschwerdegegnerin geduldet hatten; es ist jedoch fraglich, ob sich das Überbaurecht nach Art. 674 Abs. 3 ZGB auch auf Ersatzbauten für abgebrochene Überbauten bezieht).