3.2. Demgegenüber fällt die Errichtung einer unteren Stützmauer auf der Parzelle Nr. bbb der Beschwerdeführer auch gegen deren erklärten Willen schon eher in Betracht. Indem die Beschwerdeführer durch den Abbruch der früheren Grenzmauer im östlichen Bereich ihrer Parzelle Nr. bbb die heutigen Stabilitätsmängel der L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdegegnerin (mit-)verursacht haben, könnten sie allenfalls von der Baupolizeibehörde (gestützt auf § 159 BauG) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf ihrer Parzelle Nr. bbb verpflichtet werden, unter Wahrung der vom Experten für eine untere Stützmauer definierten - 13 -