trächtlich und daher angesichts der zur Verfügung stehenden alternativen Sicherungsmassnahmen mit weniger einschneidenden Auswirkungen auf ihr Grundstück schwerlich mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vereinbar wären. Und auch auf privatrechtlicher Ebene dürfte die Durchsetzung eines Überbaurechts für eine Böschung auf weitgehend fremden Grund (etwa auf der Grundlage von Art. 674 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) kaum Aussicht auf Erfolg haben.