Mit Rücksicht auf den Verlauf des gewachsenen Terrains (grün gestrichelte Linie) und des vorbestehenden bzw. "aktuellen" Terrains (orange Linie) gemäss den Plänen "Querprofile Ost und West" der K. vom 20. September 2016 (Vorakten, act. 50) liesse sich eine derartige (neuartige) Böschung gegenüber den erklärtermassen nicht ausführungswilligen Beschwerdeführern kaum als baupolizeiliche Wiederherstellungs- oder Restitutionsmassnahme (gestützt auf § 159 BauG) zur Beseitigung eines von ihnen (mit-)verursachten baurechtswidrigen Zustands durchsetzen, zumal die Einwirkungen auf das Grundeigentum der Beschwerdeführer be-