In diesem Zusammenhang gilt es auch noch zu erwähnen, dass der Gutachter beim Augenschein vom 24. November 2022 eine Sondierung in Form eines Baggerschlitzes thematisierte, um genauere Kenntnisse über den Baugrund und das Fundament der L-Stützmauer zu erhalten. Eine solche Bodenuntersuchung stiess jedoch aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht auf die Zustimmung der Parteien (Protokoll, S. 17). Bei der Fundation der L-Stützmauer konnte der Experte immerhin die vom Gartenbauunternehmen der Beschwerdegegnerin angegebenen Kennzahlen (vgl. dazu die Beilage 2 der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2022) übernehmen.