An deren Verlässlichkeit vermag aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Experte einleitend einschränkend festhielt und im Sinne der wünschenswerten Transparenz offenlegte, es sei in der gegebenen Situation unmöglich, wissenschaftlich präzise Aussagen zur Stabilität bzw. vorhandenen Sicherheit zu machen. Seine Angaben – so der Experte – beruhten auf einer Einschätzung der angetroffenen Verhältnisse und rechnerischen Abschätzungen der Sicherheiten aufgrund von Rückrechnungen und Erfahrungswerten hinsichtlich der vorhandenen Bodenkennwerte (Reibungswinkel, Kohäsion und Feuchtraumgewicht) (Gutachten, S. 5).