Die Böschung müsste rund 1,15 m hoch und mit einer maximalen Neigung von 2:3 erstellt werden, woraus eine Böschungsbreite von 1,75 m resultieren würde, wovon rund 30 cm auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdegegnerin und rund 1,45 m auf der Parzelle der Beschwerdeführer zu liegen kämen (Gutachten, S. 8, und Beilage 6). Der Experte bezeichnet diese Variante allerdings als Minimallösung, mit welcher die Frosttiefe bei der Fundation der L-Stützmauer nicht eingehalten würde. Um diese einzuhalten, müsste die Böschung entsprechend erhöht werden, wodurch sie bei gleichbleibendem Neigungsverhältnis mehr Platz auf der Parzelle Nr. bbb der Beschwerdeführer beanspruchen würde (Gutachten, S. 6).